Damit Sie als Vermieter eine SCHUFA-MieterBonitätsauskunft anfordern können, muss bei Ihnen ein berechtigtes Interesse im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vorliegen und eine Information des Mietinteressenten über die Anfrage bei der SCHUFA erfolgen. Dazu bestätigt der Mietinteressent mittels Unterschrift, dass der SCHUFA-Hinweis nebst ergänzender SCHUFA-Information zur Kenntnis genommen und ausgehändigt wurden.
- Das berechtigte Interesse liegt vor, wenn Mieter und Vermieter einen Mietvertrag abschließen wollen und der Vermieter ein wirtschaftliches Ausfallrisiko trägt, falls der Mieter den vereinbarten Mietzins nicht zahlt.
- Darüber hinaus darf der Abschluss des Mietvertrags nur noch von dem Ergebnis der Bonitätsabfrage abhängen.
- Zur Erfüllung der sich aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO ergebenden Rechenschaftspflicht über die erfolgte Informationserteilung und zum Nachweis des berechtigten Interesses gegenüber der SCHUFA, empfehlen wir die Bestätigung der Kenntnisnahme des SCHUFA-Hinweises nebst ergänzender SCHUFA-Information durch den Mietinteressenten.
- In Stichproben prüft die SCHUFA kontinuierlich, ob diese Bestimmungen eingehalten werden.
- Es ist daher notwendig, dass Sie den vom Mietinteressenten zur Kenntnis genommenen SCHUFA-Hinweis nebst ergänzender SCHUFA-Information 12 Monate aufbewahren.
Bei sogenannten Einmannbetrieben (z.B. Freiberuflern) gelten die oben genannten Informationspflichten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO).